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   BGH, 22.01.1997 - IV ZR 283/95   

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https://dejure.org/1997,1567
BGH, 22.01.1997 - IV ZR 283/95 (https://dejure.org/1997,1567)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1997 - IV ZR 283/95 (https://dejure.org/1997,1567)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - IV ZR 283/95 (https://dejure.org/1997,1567)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kosten einer nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung - Vergütung der Testamentsvollstrecker - Kosten der Testamentsvollstreckung zu Lasten des Miterben, dessen Erbteil der Testamentsvollstreckung unterliegt - Kosten der Testamentsvollstreckung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2221, § 2218, § 2038
    Kosten der Testamentsvollstreckung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1362
  • MDR 1997, 502
  • DNotZ 1998, 133
  • FamRZ 1997, 493
  • WM 1997, 1108
  • DB 1997, 1329
  • Rpfleger 1997, 261
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.10.1960 - IV ZR 92/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.01.1997 - IV ZR 283/95
    Es ist anerkannt, daß dies auch durch Anordnung der Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines Miterben geschehen kann (BGH, Urteil vom 14. Februar 1962 - IV ZR 92/60 - LM BGB § 2085 Nr. 3; MünchKomm/Brandner, BGB 2. Aufl. § 2208 Rdn. 11; Muscheler, AcP 195 (1995) 35, 52 f.).

    Dem Willen eines Erblassers, dessen Anordnung der Testamentsvollstreckung über de ganzen Nachlaß nur bezüglich eines Erbteils unwirksam ist, kann es aus solchen Gründen entsprechen, die Testamentsvollstreckung beschränkt auf die übrigen Erbteile aufrecht zu erhalten (BGH, Urteil vom 14. Februar 1962, aaO.).

  • BGH, 02.10.1957 - IV ZR 217/57

    Testamentsvollstreckeramt

    Auszug aus BGH, 22.01.1997 - IV ZR 283/95
    Er ist Inhaber eines auf dem Willen des Erblassers beruhenden privaten Amtes und deshalb von Weisungen des Erben unabhängig; für die Erfüllung seiner Aufgaben genießt er - als Person und als Institution - das besondere Vertrauen des Erblassers (BGHZ 25, 275, 279 ff.; Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 184/93 - ZEV 1995, 110 = NJW-RR 1995, 577 unter 2 a).
  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 184/93

    Befugnisse des Testamentsvollstreckers im Rahmen einer wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 22.01.1997 - IV ZR 283/95
    Er ist Inhaber eines auf dem Willen des Erblassers beruhenden privaten Amtes und deshalb von Weisungen des Erben unabhängig; für die Erfüllung seiner Aufgaben genießt er - als Person und als Institution - das besondere Vertrauen des Erblassers (BGHZ 25, 275, 279 ff.; Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 184/93 - ZEV 1995, 110 = NJW-RR 1995, 577 unter 2 a).
  • OLG Hamburg, 12.09.1995 - 2 U 5/95

    Vergütung des Testamentsvollstreckers - Verpflichtung unter Miterben, wenn nur

    Auszug aus BGH, 22.01.1997 - IV ZR 283/95
    Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (NJW-RR 1996, 455 = ZEV 1996, 184).
  • OLG München, 30.12.2008 - 31 Wx 99/08

    Testamentsvollstreckung: Pflicht zur Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses

    Sie ist weder gegenständlich noch inhaltlich beschränkt, ihre Grenzen ergeben sich jedoch aus den Vorschriften der §§ 2032 ff. BGB über die Erbengemeinschaft (vgl. BGH NJW 1997, 1362; Muscheler AcP 195, 35/49 ff.; Palandt/Edenhofer BGB 68. Aufl. § 2208 Rn. 4; Staudinger/Reimann BGB Bearbeitungsstand 2003 § 2208 Rn. 12; MünchKommBGB/Zimmermann 4. Aufl. § 2208 Rn. 11: AnwKommBGB/Weidlich § 2208 Rn. 13; Meyer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich Testamentsvollstreckung 2. Aufl. Rn. 318 ff.).
  • BGH, 27.10.2004 - IV ZR 243/03

    Grundsätze für die Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1997 (IV ZR 283/95-NJW 1997, 1362), in dem in bezug auf den vorliegenden Nachlaß entschieden worden ist, die Kosten der nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung seien in der ungeteilten Erbengemeinschaft von allen Miterben zu tragen, lasse sich nicht entnehmen, wie die Höhe der seinerzeit unstreitigen Gebühren zu berechnen sei.

    Der Erbteilsvollstrecker kann sich auch den anderen Miterben gegenüber nach § 2219 BGB haftbar machen (Senatsurteil vom 22. Januar 1997 aaO unter 2 a).

    Es halte diese Ansicht auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1997 (IV ZR 283/95 -NJW 1997, 1362) für vorzugswürdig.

  • BGH, 25.06.2003 - IV ZR 285/02

    Erstattung von Prozeßkosten innerhalb einer Erbengemeinschaft

    Der Senat hat in einer Sache gleichen Rubrums durch Urteil vom 22. Januar 1997 (IV ZR 283/95 - NJW 1997, 1362) in Bezug auf die Vergütungsansprüche der Testamentsvollstrecker (§ 2221 BGB) ausgesprochen, daß Kosten einer nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung bis zur Erbauseinandersetzung in der noch ungeteilten Erbengemeinschaft von allen Miterben gemeinschaftlich zu tragen sind.
  • BGH, 27.11.2004 - IV ZR 243/03
    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1997 (IV ZR 283/95- NJW 1997, 1362), in dem in bezug auf den vorliegenden Nachlaß entschieden worden ist, die Kosten der nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung seien in der ungeteilten Erbengemeinschaft von allen Miterben zu tragen, lasse sich nicht entnehmen, wie die Höhe der seinerzeit unstreitigen Gebühren zu berechnen sei.

    Der Erbteilsvollstrecker kann sich auch den anderen Miterben gegenüber nach § 2219 BGB haftbar machen (Senatsurteil vom 22. Januar 1997 aaO unter 2 a).

    Es halte diese Ansicht auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1997 (IV ZR 283/95 - NJW 1997, 1362) für vorzugswürdig.

  • OLG München, 09.07.2020 - 31 Wx 455/19

    Antragsrecht des Miterben auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Vielmehr wirkt die vom Erblasser angeordnete Erbteilstestamentvollstreckung als Beschränkung auch für die vollstreckungsfreien Miterben, solange die Erbengemeinschaft besteht (BGH NJW 1997, 1362 ).
  • OLG Hamm, 11.08.2009 - 15 Wx 115/09

    Antragsbefugnis des vollstreckungsfreien Miterben

    Die überzeugenderen Gründe sprechen nach Ansicht des Senats für die gegenteilige Auffassung, die auch dem vollstreckungsfreien Miterben ein Antragsrecht nach § 2227 Abs. 1 BGB zubilligt (BGH ZEV 1997, 116, 116 f.; OLG Celle OLGR 2005, 112; Erman/Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 2227, Rz. 9; Reimann ZEV 2006, 32; Muscheler AcP 197. Band (1997), 226, 239 Fn. 41; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, Rz. 805; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 19. Aufl., Rz. 799).
  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 W 461/10

    Rechtsfolgen und Auslegung der Anordnung der Erbteiltestamentsvollstreckung für

    Denn der Erblasser kann die Rechte des Testamentsvollstreckers gemäß § 2208 BGB beschränken und es ist anerkannt, dass dies auch durch Anordnung der Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines Miterben geschehen kann (BGH NJW 1997, 1362; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 19. Aufl., Rn 143a; MünchKommBGB /Zimmermann, 5. Aufl. § 2208 Rn. 11; Staudinger/Reimann, BGB, Bearbeitung 2003 Rn 11; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2208 Rn 4; Bamberger/Roth, BGB, § 2208 Rn 10; Muscheler AcP 195 (1995), 35 und ZEV 1996, 185).
  • OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19

    Nachlasssache: Antragsrecht eines Miterben auf Entlassung des für den Erbteil

    Jedoch kann sich nach der überwiegend vertretenen Auffassung (BGH, Urt. v. 22.1.1997, IV ZR 283/95, Rn. 11; OLG Hamm, B. v. 11.8.2009, 15 Wx 115/09 m.w.N.; a.A. OLG Köln, B. v. 18.5.1987, 2 Wx 3/87; OLG München, B. v. 22.9.2005 - 31 Wx 46/05 (alle zitiert nach juris)), der das Beschwerdegericht folgt, ein Antragsrecht eines nicht mit der Testamentsvollstreckung belasteten Miterben daraus ergeben, dass durch die Art und Weise der Durchführung des Testamentsvollstreckeramts seine eigenen rechtlichen Interessen als Miterbe nachteilig betroffen werden können.
  • OLG München, 03.03.2004 - 15 U 4549/03

    Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht bei einer mit Verlustrisiken

    Da die erworbenen Investmentanteile (insgesamt) der kreditgebenden Bank zur Sicherheit verpfändet waren (Anlage B 1, K 1) hätte der Beklagte den Kläger darüber informieren müssen, dass bei fallenden Kursen die Sicherheit nicht mehr ausreicht und der Anleger gezwungen sein kann, die Wertpapiere in die Baisse hinein zu verkaufen (vgl. Anlage B 5), was nicht nur zum völligen Verlust des eingesetzten Kapitals, sondern auch zu einer fortbestehenden Verpflichtung zur Kredittilgung führen kann (vgl. BGH MDR 2004, 285, 286; BGH NJW 1997, 1362).
  • VG Köln, 12.12.2018 - 23 K 5994/16
    Im Übrigen handelt es sich bei der Vergütung des Testamentsvollstreckers um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 2046 Abs. 1 BGB, vergleiche BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - IV ZR 283/95 -, so dass auch der Nachlass hierfür haftet.
  • AG Mülheim/Ruhr, 19.01.2021 - 4 VI 633/15
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